BFH - Urteil vom 25.01.2006
II R 56/04
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1154
BFH/NV 2006, 1214
BFHE 213, 99
BStBl II 2006, 465
DB 2006, 1095
DStRE 2006, 727
GmbHR 2006, 670
IStR 2006, 532
ZEV 2006, 279
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5581/02 3 K 5582/02

Verteilung des in § 13a ErbStG vorgesehenen Freibetrags nach Köpfen trotz fehlender Auswirkung der Freibetragsanteile auf die Besteuerung einzelner Erwerber

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen II R 56/04

DRsp Nr. 2006/11500

Verteilung des in § 13a ErbStG vorgesehenen Freibetrags "nach Köpfen" trotz fehlender Auswirkung der Freibetragsanteile auf die Besteuerung einzelner Erwerber

»Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags "zu gleichen Teilen" die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.«

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der im Dezember 1999 verstorbene Vater (V) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde von seiner Ehefrau (E) als alleinige Vorerbin beerbt. Die Beteiligung des V an einer inländischen GmbH sowie ihm zustehende Darlehensforderungen gingen im Vermächtniswege zu unterschiedlichen Anteilen auf die Kläger, deren vier Geschwister und E über. V, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte beim Eintritt des Erbfalls seinen Wohnsitz in der Schweiz. Von den Vermächtnisnehmern hatten seinerzeit nur die beiden Kläger einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.