SchlHOLG - Beschluss vom 20.03.2013
3 U 62/12
Normen:
§§ 151, 328, 331 BGB; § 416 ZPO;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 77/11

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; Schenkungswiderruf

SchlHOLG, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 3 U 62/12

DRsp Nr. 2013/21737

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; Schenkungswiderruf

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall reicht für das postmortale Zustandekommen des Schenkungsvertrages nicht aus, wenn der Begünstigte, nachdem er noch zu Lebzeiten des Schenkers durch einen von diesem nicht beauftragten Dritten von dem Schenkungsangebot erfahren hat, dieses Angebot gegenüber der Bank nach dessen Tod annimmt. Ein anschließend von den Erben gegenüber dem Begünstigten erklärter Schenkungswiderruf ist wirksam. Der formale Zugang des Angebots, mit dessen postmortalen Übermittlung die Bank von dem Schenker beauftragt wurde, ist nicht entbehrlich. Orientierungssätze: Widerruf eines Schenkungsangebots durch die Erben bei Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.