BFH - Urteil vom 31.07.2002
X R 103/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 26

Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen; Gesamtplan

BFH, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen X R 103/96

DRsp Nr. 2002/17736

Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen; Gesamtplan

1. Werden Schenkung und Darlehen zwischen Eltern und Kindern "unabhängig voneinander" vereinbart, kann ein Darlehensvertrag auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Valuta-Beträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden sind.2. Darlehenszinsen können dann nicht als BA abgezogen werden, wenn das als Darlehen zur Verfügung gestellte Geld einem Angehörigen zuvor vom Betriebsinhaber mit der Maßgabe zugewendet wurde, das Geld dem Betrieb sogleich wieder zur Verfügung zu stellen und Hingabe und Rückgabe des Geldes durch einen Gesamtplan miteinander verknüpft sind.3. Ob ein solcher Gesamtplan vorliegt, ist vom FG anhand von Indizien festzustellen.4. Werden Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde abgefasst, so ist das Ausdruck der inneren Verknüpfung beider Verträge.5. Vorgänge, die vorrangig der Regelung der Unternehmensnachfolge dienen, sind prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ;

Gründe: