BAG - Urteil vom 04.06.2008
4 AZR 421/07
Normen:
BGB § 151 § 613a ; BAT § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 151 BGB
NJW 2008, 3599
NZA 2008, 1360
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 642/06
ArbG München, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 23301/02

Vertragsauslegung - Ballungsraumzulage; Gesamtzusage; Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 421/07

DRsp Nr. 2008/19755

Vertragsauslegung - Ballungsraumzulage; Gesamtzusage; Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Wenn die Gesamtzusage einer Leistung an die gesamte Belegschaft eines Betriebes nur unter dem Vorbehalt des Eintritts einer bestimmten Bedingung erfolgt, kann sie nicht einseitig widerrufen werden, wenn diese Bedingung nicht eingetreten ist. 2. Eine Ballungsraumzulage hat Entgeltcharakter und betrifft die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und bedarf deshalb nicht nach § 4 Abs. 2 BAT der Schriftform. 3. Die aus einer Gesamtzusage gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer erwachsene Verpflichtung geht bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 auf den Erwerber über.

Normenkette:

BGB § 151 § 613a ; BAT § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen die Beklagte ab Januar 2003 einen Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München hat.

Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin trat am 1. Januar 1983 in die Dienste der LVA (nachfolgend: LVA). Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft der Rentenversicherungsträger (im Folgenden: TgRV) an den in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (-BL) gebunden. Die Klägerin ist in der damals von der LVA betriebenen Fachklinik München-G als Wirtschafterin in der Küche beschäftigt.