Autor: Wenhardt |
Das Recht auf Vertretung darf nicht gleichgesetzt werden mit dem Recht zur Geschäftsführung. Die Vertretung regelt, wer die Gesellschaft gegenüber Dritten vertreten darf, d.h. berechtigt ist und verpflichten kann.
Für die
Die Regelungen im PartGG sind größtenteils dispositives Recht, d.h., sie können durch individuelle vertragliche Vereinbarungen geändert werden. Im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag kann somit - abweichend von den gesetzlichen Regelungen - bestimmt werden, dass alle oder mehrere Partner nur in Gemeinschaft zur Vertretung der
Die zur Gesamtvertretung berechtigten Partner können einzelne Partner ermächtigen, bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften vorzunehmen. Ist der Partnerschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Partner.
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