Vertretung

Autor: Wenhardt

Grundsatz der Einzelvertretung

Selbstorganschaft

Das Recht auf Vertretung darf nicht gleichgesetzt werden mit dem Recht zur Geschäftsführung. Die Vertretung regelt, wer die Gesellschaft gegenüber Dritten vertreten darf, d.h. berechtigt ist und verpflichten kann.

Für die PartG gilt der Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis, d.h., die Partner können jeweils einzeln nach außen wirksam die PartG vertreten. Das PartGG verweist insoweit auf die Vorschriften der Vertretung für die OHG (§  7 Abs.  1 PartGG i.V.m. §  125 Abs.  1 HGB). Für die PartG gilt somit der Grundsatz der Selbstorganschaft.

Gesamtvertretung

Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Die Regelungen im PartGG sind größtenteils dispositives Recht, d.h., sie können durch individuelle vertragliche Vereinbarungen geändert werden. Im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag kann somit - abweichend von den gesetzlichen Regelungen - bestimmt werden, dass alle oder mehrere Partner nur in Gemeinschaft zur Vertretung der PartG ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung; §  7 Abs.  3 PartGG i.V.m. §  125 Abs.  2 HGB).

Die zur Gesamtvertretung berechtigten Partner können einzelne Partner ermächtigen, bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften vorzunehmen. Ist der Partnerschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Partner.