Der am 19. Juli 1973 verstorbene Vater der Beklagten war an der Kommanditgesellschaft "Lampen- & Glasindustrie Sch. & Co." als Kommanditist mit einer eingezahlten Einlage von 300.000 DM beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter war sein Sohn O.. Im Gesellschaftsvertrag war bestimmt, daß das Gesellschaftsverhältnis beim Tode eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt wird. Der Vater der Beklagten wurde kraft Testaments von seinen drei Kindern (der Beklagten und ihren beiden Brüdern G. und O.) zu gleichen Teilen beerbt. Seine Ehefrau hatte der Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht, das unter anderem die Zahlung einer Rente auf Lebenszeit umfaßte.
In dem Testament, bei dessen Errichtung das später als Kommanditgesellschaft weitergeführte Handelsgeschäft noch in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde, hatte der Erblasser die klagende Treuhandgesellschaft zur Testamentsvollstreckerin ernannt und hierzu bestimmt:
§ 4
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