BGH - Urteil vom 25.02.1985
II ZR 130/84
Normen:
BGB § 2205 ; HGB § 177 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 648
NJW 1985, 1953
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Verwaltung eines vererbten Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker

BGH, Urteil vom 25.02.1985 - Aktenzeichen II ZR 130/84

DRsp Nr. 1996/5499

Verwaltung eines vererbten Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker

»Zu den Befugnissen des mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlaßvermögens betrauten Testamentsvollstreckers hinsichtlich eines vererbten Kommanditanteils.«

Normenkette:

BGB § 2205 ; HGB § 177 ;

Tatbestand:

Der am 19. Juli 1973 verstorbene Vater der Beklagten war an der Kommanditgesellschaft "Lampen- & Glasindustrie Sch. & Co." als Kommanditist mit einer eingezahlten Einlage von 300.000 DM beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter war sein Sohn O.. Im Gesellschaftsvertrag war bestimmt, daß das Gesellschaftsverhältnis beim Tode eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt wird. Der Vater der Beklagten wurde kraft Testaments von seinen drei Kindern (der Beklagten und ihren beiden Brüdern G. und O.) zu gleichen Teilen beerbt. Seine Ehefrau hatte der Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht, das unter anderem die Zahlung einer Rente auf Lebenszeit umfaßte.

In dem Testament, bei dessen Errichtung das später als Kommanditgesellschaft weitergeführte Handelsgeschäft noch in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde, hatte der Erblasser die klagende Treuhandgesellschaft zur Testamentsvollstreckerin ernannt und hierzu bestimmt:

§ 4