FG München - Urteil vom 23.05.2001
1 K 3609/98
Normen:
GewStG § 7 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 165 Abs. 1 S. 2 ;

Verwaltung von Wertpapiervermögen als gewerbliche Tätigkeit; Gewerbesteuermessbetrag 1996

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 3609/98

DRsp Nr. 2002/3327

Verwaltung von Wertpapiervermögen als gewerbliche Tätigkeit; Gewerbesteuermessbetrag 1996

1. Eine mit der Verwaltung von Wertpapiervermögen ihrer Kunden (Beratung, An- und Verkauf von Wertpapieren) befasste GbR ist gewerblich tätig. Eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG liegt insoweit nicht vor. 2. Erfolg die Auflösung der GbR im Wege der Realteilung und nicht im Wege der Rechtsnachfolge, bleibt sie hinsichtlich der gegen sie erlassenen Gewerbesteuermessbescheide klagebefugt.

Normenkette:

GewStG § 7 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 165 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) gewerbesteuerpflichtig ist.