BAG - Beschluss vom 23.06.2010
7 ABR 3/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1, 2; ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 368
BAGE 135, 57
EBE/BAG 2010, 166
NZA 2010, 1361
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 20/08
ArbG Braunschweig, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 96/07

Verweigerung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 3/09

DRsp Nr. 2010/17869

Verweigerung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers

1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. 2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. November 2008 - 15 TaBV 20/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2008 - 6 BV 96/07 - teilweise abgeändert:

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn J wird abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1, 2; ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers.

Die vormalige Antragstellerin, die B GmbH & Co. KG, betrieb in B einen Zeitungsverlag sowie eine Druckerei. Für Verlag und Druckerei war ein Betriebsrat gebildet.