BFH - Urteil vom 30.01.2013
I R 35/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2353/10

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i.d.F. des SEStEG bei unterjährigen Zugängen

BFH, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen I R 35/11

DRsp Nr. 2013/14319

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i.d.F. des SEStEG bei unterjährigen Zugängen

Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; KStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 4;

Gründe

A.

Streitig ist, ob die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 --SEStEG-- (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) -- KStG 2002 n.F.-- im Fall unterjähriger Einlagen auf den festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres beschränkt ist und damit eine unterjährige Einlage nicht zur Finanzierung einer im selben Wirtschaftsjahr vorgenommenen Ausschüttung verwendet werden kann.