BGH - Urteil vom 19.11.1998
IX ZR 284/97
Normen:
BGB §§ 753, 2042 ; ZVG § 181 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHR ZVG § 181 Abs. 2 S. 1 Nachlaßgrundstück1
FamRZ 1999, 433
InVo 1999, 86
KTS 1999, 142
MDR 1999, 376
NJW-RR 1999, 504
Rpfleger 1999, 140
WM 1999, 35
ZEV 1999, 69
ZIP 1999, 123
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden Grundstück

BGH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen IX ZR 284/97

DRsp Nr. 1999/221

Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden Grundstück

»Zur Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils im Wege der Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks.«

Normenkette:

BGB §§ 753, 2042 ; ZVG § 181 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter, der Kläger zu 2 ist der Bruder des geschiedenen Ehemannes der Beklagten. Dieser (im folgenden: Vollstreckungsschuldner) schuldet der Beklagten aus einer am 29. November 1993 notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung, in der er sich wegen der Forderung der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, noch 64.910,24 DM. Er ist in Vermögensverfall geraten. Sein letzter Vermögenswert war der Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1969 verstorbenen Vater. Der Vollstreckungsschuldner ist Erbe zu 1/4; neben ihm sind die Klägerin zu 1 Erbin zu 1/2 und der Kläger zu 2 Erbe zu 1/4. Der Nachlaß bestand nur aus einem Hausgrundstück.

Die Erbengemeinschaft bestellte im Jahre 1991 an dem Grundstück, das einen Verkehrswert von 664.000 DM hat, der Berliner Volksbank (im folgenden: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 350.000 DM, die zur Sicherung einer Darlehensschuld diente. Nach der Behauptung der Kläger ist die Darlehenssumme ausschließlich dem Vollstreckungsschuldner zugeflossen.