LAG Hamm - Urteil vom 01.10.2010
10 Sa 449/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1286/09

Verwirkbarkeit des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 449/10

DRsp Nr. 2010/22520

Verwirkbarkeit des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

1. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann verwirken. 2. Auch eine mit dem Betriebserwerber abgeschlossene Vereinbarung über die Änderung der Altersversorgung kann bei entsprechend gewichtigem Zeitablauf - hier 6,5 Jahre - zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.02.2010 – 5 Ca 1286/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsteilübergangs ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis besteht.