LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2005
9 Sa 1043/04
Normen:
BGB § 242 § 613 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 883/04

Verwirkte Geltendmachung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit Betriebsveräußerin - kein Betriebsübergang bei Rückfall verpachteter Betriebsmittel an frühere Betriebsinhaberin - Darlegungslast der Arbeitnehmerin bei Einwänden gegen Betriebsstillegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1043/04

DRsp Nr. 2005/11966

Verwirkte Geltendmachung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit Betriebsveräußerin - kein Betriebsübergang bei Rückfall verpachteter Betriebsmittel an frühere Betriebsinhaberin - Darlegungslast der Arbeitnehmerin bei Einwänden gegen Betriebsstillegung

1. Hat die Arbeitnehmerin ihre nunmehr vorgetragene Rechtsposition, nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsveräußerin über eine lange Zeit (mehr als fünf Jahre) hinweg nicht geltend gemacht, darf diese darauf vertrauen, dass dies auch nicht mehr geschieht.2. Produziert und veräußert die jetzige Betriebsinhabern Strickwaren, und will die frühere Inhabern nach Rückfall verpachteter Betriebsmittel (Grundstück und Produktionsmittel) diese lediglich veräußern, kann nach einer Gesamtwürdigung nicht von einem Betriebsübergang ausgegangen werden.3. Die klagende Arbeitnehmerin trägt die Darlegungslast dafür, dass die Stilllegung des Betriebes auf willkürlichen Erwägungen der beklagten Arbeitgeberin beruht.

Normenkette:

BGB § 242 § 613 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.