LAG Hamburg - Urteil vom 15.01.2003
4 Sa 90/01
Normen:
AÜG § 1 Abs. 2 ; AÜG § 1 Abs. 2 Alt. 2 ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6 ; AÜG § 9 Nr. 1 ; AÜG § 10 Abs. 1 (a.F.) ; AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; AÜG § 13 (a.F.) ; AFG § 4 ; BGB § 133 ; BGB § 242 ; BGB § 613a ; KSchG § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG 12 Ca 466/00 vom 29.08.2001,

Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassung

LAG Hamburg, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 90/01

DRsp Nr. 2004/4491

Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassung

Das Recht, den Bestand eines seit Mai 1986 gemäß §§ 13, 1 Abs. 2 AÜG kraft gesetzlicher Fiktion anzunehmenden Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, ist gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn der Kläger bis zur Klageerhebung im November 2000 nahezu 15 Jahre zuwartet, um eine gerichtliche Klärung der streitgegenständlichen Frage herbeizuführen, und nach dem Außerkrafttreten von § 13 AÜG im März 1997 wiederum mehr als dreieinhalb Jahre wartet, bis er erstmals mit seiner Klage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend macht.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 2 ; AÜG § 1 Abs. 2 Alt. 2 ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6 ; AÜG § 9 Nr. 1 ; AÜG § 10 Abs. 1 (a.F.) ; AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; AÜG § 13 (a.F.) ; AFG § 4 ; BGB § 133 ; BGB § 242 ; BGB § 613a ; KSchG § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie um Beschäftigung.

Mit seiner am 09. November 2000 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem 12. Mai 1986 geltend und verlangt eine entsprechende Beschäftigung. Parallel zu dieser Klage sind entsprechende Klagen von weiteren Klägern mit im wesentlichen gleichlautender Begründung erhoben worden.