Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie um Beschäftigung.
Mit seiner am 09. November 2000 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem 12. Mai 1986 geltend und verlangt eine entsprechende Beschäftigung. Parallel zu dieser Klage sind entsprechende Klagen von weiteren Klägern mit im wesentlichen gleichlautender Begründung erhoben worden.
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