LAG München - Urteil vom 14.01.2009
10 Sa 360/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AuA 2009, 485
ZInsO 2009, 2024
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 1406/08

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Hinnahme einer Kündigung durch Betriebsübernehmerin und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 360/08

DRsp Nr. 2009/13434

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Hinnahme einer Kündigung durch Betriebsübernehmerin und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses

Erklärt ein Arbeitnehmer erst mehr als 1 1/2 Jahre nach einer - unzureichenden - Information über einen Betriebsübergang einen Widerspruch, ist dieser verwirkt, wenn zu diesem Zeitpunkt er eine Kündigung des Betriebserwerbers nicht angegriffen und eine ihm angebotene Abwicklungsregelung akzeptiert hat.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.02.2008 (Az.: 21 Ca 1406/08) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses dieses zur Beklagten fortbestand und über daraus folgende Ansprüche des Klägers auf Vergütung sowie hilfsweise über die Zahlung einer Abfindung.

Der 1950 geborene, verheiratete Kläger war seit 07.04.1975 bei der Beklagten als Maschinenfahrer im Bereich Consumer Imaging beschäftigt und erzielte dabei eine monatliche Vergütung von ca. € 3.503,30 brutto.