LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2009
7 Sa 726/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, 2 Ca 2037/07 lev vom 18.03.2008,

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Abwicklungsvereinbarung mit Betriebserwerberin nach betriebsbedingter Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 726/08

DRsp Nr. 2009/18992

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Abwicklungsvereinbarung mit Betriebserwerberin nach betriebsbedingter Kündigung

Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung, kann darin ein Umstandsmoment gesehen werden, das im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment zur Verwirkung des Widerspruchrechts führen kann.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.03.2008 - 2 Ca 2037/07 lev - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Mit seiner am 29.11.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug gelten. Es handelt sich hierbei um ein Folgeverfahren.

Der am 25.05.1950 geborene Kläger war seit dem 01.04.1968 bei der Beklagten beschäftigt.