LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2008
6 Sa 851/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 2; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2858/07

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Betriebserwerberin; Voraussetzungen der Prozessverwirkung; unvollständige Unterrichtung zur Identität der Erwerberin und zu unternehmerischen Gründen des Betriebsübergangs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 851/08

DRsp Nr. 2009/18019

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Betriebserwerberin; Voraussetzungen der Prozessverwirkung; unvollständige Unterrichtung zur Identität der Erwerberin und zu unternehmerischen Gründen des Betriebsübergangs

1. Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewähr des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG gebietet es, an eine Prozessverwirkung hohe Anforderungen zu stellen und dieses Rechtsinstitut nur in Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn dem Verpflichteten ein Einlassen auf die Klage nicht mehr zumutbar ist; bei den an das Zeit - und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. 2. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass dieser sich über die Person der Übernehmerin und über die in § 613 a Abs. 5 genannten Umstände ein Bild machen kann; der Arbeitnehmer soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrecht erhalten.