LAG München - Urteil vom 12.01.2011
11 Sa 658/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 12471/09

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang bei Festhalten an insolvenzgefährdetem Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin und Erklärung des Widerspruchs erst 38 Monate nach unzureichender Unterrichtung über Betriebsübergang; unzulässiger Weiterbeschäftigungsantrag bei fehlender Bestimmtheit

LAG München, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 658/10

DRsp Nr. 2011/2755

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang bei Festhalten an insolvenzgefährdetem Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin und Erklärung des Widerspruchs erst 38 Monate nach unzureichender Unterrichtung über Betriebsübergang; unzulässiger Weiterbeschäftigungsantrag bei fehlender Bestimmtheit

Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers, nach unzureichender Information des Betriebsveräußerers, durch Festhalten am insolvenzgefährdeten Arbeitsverhältnis und Erklärung des Widerspruchs 38 Monate nach der Information über den Betriebsübergang.

1. Für die Klage auf Weiterbeschäftigung ist ein Rechtschutzbedürfnis nur dann zu bejahen, wenn der Antrag inhaltlich so bestimmt ist, dass aus ihm vollstreckt werden kann; wird die Art der Weiterbeschäftigung durch die Arbeitgeberin bestritten, genügt der bloße Antrag auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen ohne Angabe der Art der Tätigkeit und ohne nähere Eingrenzung der zeitlichen Bedingungsgeltung nicht den erforderlichen Mindestinhalten für einen vollstreckungsfähigen Weiterbeschäftigungsantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).