BFH - Urteil vom 25.01.2001
II R 22/98
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 614
BFH/NV 2001, 705
BFHE 194, 440
DB 2001, 846
DStR 2001, 434
DStZ 2001, 329
ZEV 2001, 163
Vorinstanzen:
FG München,

Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

BFH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen II R 22/98

DRsp Nr. 2001/4376

Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

»Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils-(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ihr aus Grundbesitz bestehendes gesamtes Vermögen auf dessen Bruder übertragen hatte, schlossen die beiden Brüder noch zu Lebzeiten der Mutter am 7. Dezember 1990 einen notariell beurkundeten Vertrag, wonach der Kläger gegenüber seinem Bruder auf sämtliche etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bezüglich des Nachlasses der Mutter verzichtete und sich verpflichtete, derartige Ansprüche gegen ihn nicht geltend zu machen. Der Bruder seinerseits verpflichtete sich, innerhalb dreier Wochen ab Vertragsschluss 130 000 DM und innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod der Mutter weitere 130 000 DM an den Kläger zu zahlen. Beide Zahlungen sind vertragsgemäß erfolgt. Die Mutter ist im Oktober 1991 verstorben.