BFH - Urteil vom 19.04.2005
VIII R 68/04
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1940
BFH/NV 2005, 1660
BFHE 209, 476
BStBl II 2005, 762
DStRE 2005, 1073
GmbHR 2005, 1369
Vorinstanzen:
FG Münster - 4 K 5737/02 E - 21.6.2004 (EFG 2005, 200),

Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung als Veräußerung eines Anteils i.S. von § 17 EStG; rückwirkende Änderung des Einkommensteuerbescheids bei Bedingungseintritt in einem späteren Jahr

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VIII R 68/04

DRsp Nr. 2005/11873

Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung als Veräußerung eines Anteils i.S. von § 17 EStG; rückwirkende Änderung des Einkommensteuerbescheids bei Bedingungseintritt in einem späteren Jahr

»1. Den Tatbestand einer "Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt zur Übernahme überlässt. 2. Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;

Gründe: