FG München - Urteil vom 06.11.2002
4 K 5600/00
Normen:
ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 ;

Verzicht des Nacherben auf sein Anwartschaftsrecht ist keine Gegenleistung gegenüber dem Vorerben § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 5600/00

DRsp Nr. 2003/3294

Verzicht des Nacherben auf sein Anwartschaftsrecht ist keine Gegenleistung gegenüber dem Vorerben § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG; Erbschaftsteuer

1. Bei der Ermittlung der objektiven Unentgeltlichkeit der vorzeitigen Herausgabe der Nacherbschaft bleibt das Anwartschaftsrecht des Nacherben als Gegenleistung unberücksichtigt. 2. Da gemäß § 10 Abs. 4 ErbStG der Anfall der Nacherbschaft erbschaftsteuerlich selbst noch keinen Erwerb darstellt, kann auch seine Aufgabe keine Gegenleistung sein.

Normenkette:

ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt.

I.

Am 23. Mai 1992 verstarb Herr ... (Erblasser) in ... Das Nachlassgericht ... erteilte am 17. Dezember 1992 einen Erbschein, wonach der Erblasser von seiner Frau U. zu 1/2 und von seinen Kindern Frau A. ... (Klägerin zu 1), Frau D. (Klägerin zu 3) und Herrn B. (Kläger zu 2) zu je 1/6 beerbt worden ist. Nacherbfolge wurde hinsichtlich 84/100 des Anteils der Frau U. zugeordnet.