FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 44/08
DRsp Nr. 2009/17636
Verzinsung bei gestundetem Entstrickungsgewinn
Die Verzinsung nach § 233aAO stellt auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 3AO ab. Von der festgesetzten Steuer i.S.d. § 233a Abs. 3AO kann nicht ein Stundungsbetrag i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG a.F. abgezogen werden. Die Verzinsung nach § 233aAO konterkariert nicht das mit der Regelung des § 21 Abs. 2UmwStG a.F. verfolge Ziel der Liquiditätsschonung.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Verzinsung der Einkommensteuerfestsetzung für 1998 gemäß § 233aAO.
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