LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2010
17 Sa 1453/08
Normen:
BGB § 295 S. 1; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 16.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 133/06

Verzugslohnansprüche gegen Betriebsveräußerin bei Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Beginn des Annahmeverzuges und Anspruch auf Prämienzahlung bei Übergang des operativen Geschäfts

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1453/08

DRsp Nr. 2010/16838

Verzugslohnansprüche gegen Betriebsveräußerin bei Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Beginn des Annahmeverzuges und Anspruch auf Prämienzahlung bei Übergang des operativen Geschäfts

1. Erklärt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wegen des Wegfalles seines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben ist, macht sie damit deutlich, der ihr obliegenden Mitwirkungshandlung nicht nachkommen zu wollen; damit gerät die Arbeitgeberin in Annahmeverzug, ohne dass es noch eines Angebotes der Arbeitsleistung von Seiten des Arbeitnehmers bedarf. 2. Hat die Arbeitgeberin bereits in ihrem Unterrichtungsschreiben erklärt, dass der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bei ihr nicht mehr vorhanden sein wird und auch eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, befindet sie sich damit ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges in Annahmeverzug; eines Angebotes der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer bedarf es nicht. 3. Die gesetzlichen Regelungen des Annahmeverzuges gehen davon aus, dass durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bei einer anderen Arbeitgeberin nicht zwangsläufig ein Unvermögen des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im Sinne des § 297 BGB eintritt, das einen Annahmeverzug ausschließt.