VG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2015
7 K 4703/15.F
Normen:
WpHG § 25a; WpHG § 41 Abs. 4d;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

VG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2015 (7 K 4703/15.F) - DRsp Nr. 2016/9972

VG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 K 4703/15.F

DRsp Nr. 2016/9972

Ein Akteinbindungsvertrag zwischen Familienaktionären, welcher den Erwerb von Aktien von Familienaktionären ermöglicht, ist nicht ohne weiteres ein sonstiges Instrument im Sinen von § 25a Abs. 1 WpHG. Zur Auslegung des § 25a Abs. 1 WpHG.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2015 und ihr Widerspruchsbescheid vom 9. September 2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Berufung und Revision werden zugelassen.

Normenkette:

WpHG § 25a; WpHG § 41 Abs. 4d;

Tatbestand: