Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2015 und ihr Widerspruchsbescheid vom 9. September 2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
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