BFH - Urteil vom 07.08.2002
I R 64/01
Normen:
AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 205
DStRE 2003, 104
GmbHR 2003, 183

vGA - Schwestergesellschaften, Verlagerung von Einkünften

BFH, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen I R 64/01

DRsp Nr. 2003/1400

vGA - Schwestergesellschaften, Verlagerung von Einkünften

1. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, Einkünfte von einer Schwestergesellschaft auf die andere vornehmlich deshalb zu verlagern, weil damit ausschließlich oder überwiegend der Zweck verfolgt wird, Verlustvorträge zu neutralisieren (Bestätigung der Rspr., vgl. Senats-Urt. v. 17.10.2001 - I R 97/00).2. Wird der KapG von dritter Seite eine konkrete Geschäftschance angeboten, diese aber ohne Zahlung eines Entgeltes der Schwestergesellschaft überlassen, so führt das zu einer vGA, wenn ein fremder Dritter für die Überlassung der Geschäftschance ein Entgelt gezahlt hätte. Das gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung der Geschäftschance durch die Schwestergesellschaft den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen bringt, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sich das Geschäft nicht entgehen lassen.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3, Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital von 50 000 DM jeweils hälftig ihre Geschäftsführer A und B beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit als Generalübernehmerin zur schlüsselfertigen Errichtung von Wohn- und Industriebauten. Sie verfügt über die Genehmigung gemäß § 34c der Gewerbeordnung ().