BFH - Urteil vom 14.03.2006
I R 38/05
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1515
DStR 2006, 1172
GmbHR 2006, 822
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1531/03

vGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage

BFH, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen I R 38/05

DRsp Nr. 2006/19095

vGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage

1. Zum Begriff der vGA.2. Ein Gesellschafter hat eine beherrschende Stellung, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und er deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Das ist im Allgemeinen zu bejahen, wenn er über mehr als 50 v. H. der Stimmrechte verfügt.3. Zahlt eine GmbH ihrem beherrschen Gesellschafter-Geschäftsführer bei dessen Ausscheiden im Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile eine Abfindung für den Verzicht auf die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage, obwohl vereinbart war, dass bei vorzeitigem Ausscheiden das grundsätzliche Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG (a.F.) Anwendung finden sollte, ist regelmäßig eine vGA gegeben.4. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter im Laufe der Zeit seine beherrschende Stellung und Geschäftsführeraufgabe aufgibt und danach unter Aufrechterhaltung der Versorgungszusage als Arbeitnehmer für die GmbH tätig geworden ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: