BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 87/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 817
BFH/NV 2004, 736
BFHE 205, 181
DB 2004, 850
DStRE 2004, 520
GmbHR 2004, 674
NJW 2005, 928
NVwZ 2004, 1391
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 24.9.2002 6 K 220/99 K,G,U,F (EFG 2003, 482),

VGA bei Betrieb gewerblicher Art

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 87/02

DRsp Nr. 2004/4977

VGA bei Betrieb gewerblicher Art

»1. Lesen Bedienstete eines Betriebs gewerblicher Art (Frischwasser-)Messeinrichtungen ab und stellt der Betrieb gewerblicher Art die Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so liegt darin eine vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 1996 I R 108-109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230). 2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird jedenfalls dann nicht auf die (anteilige) Deckung der vollen Selbstkosten für die erbrachte Leistung verzichten, wenn er dies gegenüber dem (gedachten) Vertragspartner bei der Preisvereinbarung durchsetzen kann.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein kommunaler Zweckverband, betrieb bis Ende 1995, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt ab Anfang 1996 ein Verbandswasserwerk. Bis zum 31. Dezember 1995 versorgte der Kläger seine Verbandsmitglieder --die Städte A und B-- mit Frischwasser. Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 wurde das Verbandswasserwerk durch Ausgliederung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an A und B auf die Klägerin übertragen.