BFH - Urteil vom 29.10.1997
I R 24/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 776
BFH/NV 1998, 929
BFHE 184, 482
BStBl II 1998, 573
DB 1998, 804
DStZ 1998, 518
NJW 1998, 2159
NZG 1998, 439
Vorinstanzen:
FG Köln,

VGA bei Darlehensverträgen

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen I R 24/97

DRsp Nr. 1998/4732

VGA bei Darlehensverträgen

»1. Einzelne Kriterien des Fremdvergleichs, dem die Geschäftsbeziehungen einer Kapitalgesellschaft zu der ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person zu unterziehen sind (hier: Darlehensvertrag), können nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden. Sie sind indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluß auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen. Die Würdigung vorzunehmen, ist die Aufgabe des FG. 2. In der Regel kann ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden. 3. Das FG kann prüfen, ob ein unvollständiger Darlehensvertrag den Rückschluß auf das Fehlen einer ernstlich gemeinten Zinsvereinbarung erlaubt. 4. Darlehensgewährungen im Konzern können nicht allein deshalb als vGA beurteilt werden, weil für sie keine Sicherheit vereinbart wurde. 5. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt eines Darlehens, so greift § 609 BGB ein.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.