BFH - Urteil vom 10.07.2002
I R 37/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 84
BFH/NV 2003, 269
BFHE 199, 536
BStBl II 2003, 418
DB 2003, 20
DStR 2003, 23
DStRE 2003, 128
GmbHR 2003, 120
NJW-RR 2003, 395
NZG 2003, 551
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 30.1.2001 - 6 K 8671/97 K, G, F, AO (EFG 2001, 1069),

VGA bei Gewinntantieme

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I R 37/01

DRsp Nr. 2003/1425

VGA bei Gewinntantieme

»1. Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. angestellt worden sind. 2. Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem Maße, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer vGA, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Bereich der Datenverarbeitung tätige GmbH. Ihre Gesellschafter waren in den Streitjahren (1988 bis 1991) X mit 60 v.H. Y mit 40 v.H. der Anteile am Stammkapital. X und Y waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.