BFH - Urteil vom 27.02.2003
I R 46/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1990
BFH/NV 2003, 1388
BFHE 202, 241
BStBl II 2004, 132
DB 2003, 1989
DStR 2003, 1567
GmbHR 2003, 1214
NJW-RR 2003, 1477
ZIP 2003, 1938
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 131/98

VGA bei Gewinntantieme

BFH, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen I R 46/01

DRsp Nr. 2003/11117

VGA bei Gewinntantieme

»1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so führt dies zu einer vGA, soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Tantiemeleistungen unangemessen hoch ist.2. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.3. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.4. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsleiter eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.5. Steht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum, so kann es bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.