BFH - Urteil vom 29.10.1997
I R 52/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 730
BFH/NV 1998, 796
BFHE 184, 487
BStBl II 1999, 318
DB 1998, 706
NJW 1998, 2079
NZA-RR 1998, 459
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

VGA bei Pensionszusagen

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen I R 52/97

DRsp Nr. 1998/6638

VGA bei Pensionszusagen

»1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so hält diese Zusage dem Fremdvergleich im allgemeinen stand, wenn aus der Sicht des Zusagezeitpunkts - die Pension noch erdient werden kann, - die Qualifikation des Geschäftsführers, insbesondere aufgrund einer Probezeit feststeht, - die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Zusage erlaubt und - keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Zusage entgegenstehen (z.B. Wahrung des sozialen Friedens). 2. Erdient werden kann eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen, und von einem nicht beherrschenden Gesellschafter, wenn im vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat (Klarstellung BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440). 3. Wird ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt o.ä. und führt der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fort, so bedarf es vor Erteilung einer Pensionszusage keiner (erneuten) Probezeit für den Geschäftsführer.