BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 42/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 628
BFH/NV 1998, 927
BFHE 184, 444
BStBl II 1999, 316
DB 1998, 652
DStZ 1998, 629
NJW 1998, 1887
NZG 1998, 319
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 1138

VGA bei Pensionszusagen

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 42/97

DRsp Nr. 1998/6640

VGA bei Pensionszusagen

»1. Die Zuführung zu einer Rückstellung wegen einer Pensionszusage kann vGA sein, wenn die Zusage auf einer Vereinbarung beruht, die Bedingungen enthält, die fremde Dritte bei im übrigen vergleichbaren oder ähnlichen Verhältnissen nicht abgeschlossen hätten. 2. Die Prüfung der Frage, ob eine Passivierung der sich aus der Pensionszusage ergebenden ungewissen Verbindlichkeit zu einer buchmäßigen Überschuldung der Kapitalgesellschaft führen würde, kann sich immer nur auf den Betrag beziehen, für den eine vGA in Betracht gezogen wird. 3. Es ist mit dem Fremdvergleich unvereinbar, eine Pensionszusage stets dann als nicht ernstlich gemeint zu behandeln, wenn keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. 4. Ein Zeitraum von fünf Jahren reicht aus, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage zu prüfen. 5. Eine Widerrufsklausel, die der Regelung in Abschn. 41 Abs. 4 EStR entspricht, ist kein Indiz für die Annahme einer vGA.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.