FG Hamburg - Urteil vom 28.05.2010
3 K 258/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1;

vGA durch Geldwäsche; Zinseinnahmen aus verpfändeten Guthaben steuerpflichtig; vermögenssteuerliche Irrelevanz von Schulden, deren Durchsetzbarkeit planmäßig verhindert wird

FG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 258/08

DRsp Nr. 2010/18654

vGA durch Geldwäsche; Zinseinnahmen aus verpfändeten Guthaben steuerpflichtig; vermögenssteuerliche Irrelevanz von Schulden, deren Durchsetzbarkeit planmäßig verhindert wird

1. Werden Gelder aus Betrugstaten vom Täter zu Verschleierungszwecken auf das Konto einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist und die jedenfalls zu Verschleierungszwecken ein eigenes Geschäft betreibt, eingezahlt, kann in der späteren Auszahlung dieser Gelder an den Täter eine vGA liegen. 2. Wendet ein Bankkunde der Bank einen Zinsdifferenz-Vorteil zu, indem er bei ihr einen Kredit aufnimmt, mit dessen Valuta er bei ihr ein Guthabenkonto einrichtet und zur Besicherung des Kredits verpfändet und geschieht dies weil er sich damit die Bank geneigt machen und eine Kündigung der Geschäftsbeziehung verhindern will, so sind Zinseinnahmen aus dem Guthabenkonto steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und die Zinsaufwendungen für den Kredit keine Werbungskosten für die Zinseinnahmen.