BFH - Urteil vom 06.04.2005
I R 27/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1633
GmbHR 2005, 1143
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 250/03

vGA: Geschäftsführer-Gehalt, kurzfristige Verdoppelung

BFH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen I R 27/04

DRsp Nr. 2005/10527

vGA: Geschäftsführer-Gehalt, kurzfristige Verdoppelung

1. Der sog. Fremdvergleich muss sich auf Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers beziehen. Darunter ist die Summe aller Vorteile zu verstehen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer im jeweils maßgeblichen VZ von der Kapitalgesellschaft oder Dritten für deren Rechnung bezogen hat.2. Nach ständiger BFH-Rspr. sind die Abmachungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen des Fremdvergleich die sich nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrem Grunde nach auf die Fremdüblichkeit zu überprüfen.3. Die kurzfristige Anhebung des Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehaltes auf mehr als das Doppelte indiziert eine vGA, wenn der mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Anstellungsvertrag nicht zu einer kontinuierlichen Gehaltsanpassung nach Ertragslage verpflichtet und wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge einer ihm versprochenen Gewinntantieme ohnehin an den kurzfristigen Gewinnsteigerungen teilhat.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: