BFH - Beschluss vom 09.07.2003
I B 183/02
Normen:
AO § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 87

vGA, Mietvertrag

BFH, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I B 183/02

DRsp Nr. 2003/14347

vGA, Mietvertrag

1. Für die Überprüfung der Angemessenheit von Leistungen einer KapG an ihre Gesellschafter gibt es keine festen Regeln. Das gilt auch im Zusammenhang mit Miet- und Pachtzinsen, die die Gesellschaft an ihre Gesellschafter zahlt.2. Mietet eine KapG von ihren Gesellschaftern zu einem unangemessen hohen Mietzins WG an, hat das eine vGA zur Folge. Die Höhe des angemessenen Mietzinses muss das FG unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ermitteln. Im Zweifel ist auch eine Schätzung zulässig und geboten.3. Bei Mitwirkung eines Beraters an der Steuererklärung kann das FA in besonderem Maße auf die vollständige Darstellung der möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände vertrauen.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Pachtzinszahlungen sowie darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern durfte.