I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Tantiemezahlungen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) an ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Reisebüro. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war bis zum 30. September 1993 X, der seine Gesellschaftsanteile zum 1. Oktober 1993 auf Z übertrug. Zuvor war Z mit Vertrag vom 12. März 1993 als Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Im Anstellungsvertrag war folgende Gehaltsvereinbarung enthalten:
"§ 5 Bezüge
a) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von 48 000 DM.
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