BFH - Urteil vom 09.07.2003
I R 36/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 88
GmbHR 2004, 136

vGA: Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I R 36/02

DRsp Nr. 2003/14531

vGA: Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Beträgt die zugesagte Tantieme mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft, indiziert das eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Eine vGA liegt jedoch allenfalls in Höhe des überhöhten Teils der Tantieme vor.2. Erhält der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme, die nicht höher ist als der Betrag, den er vor dem Zeitpunkt seiner Beteiligung an der Gesellschaft von jener als Fremdgeschäftsführer erhalten hat, so hält die Tantiemevereinbarung einem (inneren) Fremdvergleich stand.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Tantiemezahlungen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) an ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Reisebüro. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war bis zum 30. September 1993 X, der seine Gesellschaftsanteile zum 1. Oktober 1993 auf Z übertrug. Zuvor war Z mit Vertrag vom 12. März 1993 als Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Im Anstellungsvertrag war folgende Gehaltsvereinbarung enthalten:

"§ 5 Bezüge

a) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von 48 000 DM.