1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München insoweit aufgehoben, als nur eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von EUR zum Ansatz kommt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 23 v.H. und der Antragsgegner zu 77 v.H..
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