FG München - Beschluss vom 08.01.2014
6 V 2116/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1236

vGA Vereinbarung von Gewinntantiemen von über 50 % des Gewinns beherrschende Gesellschafterstellung kraft Interessenübereinstimmung

FG München, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 6 V 2116/13

DRsp Nr. 2014/17317

vGA Vereinbarung von Gewinntantiemen von über 50 % des Gewinns beherrschende Gesellschafterstellung kraft Interessenübereinstimmung

1. Erhalten mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinntantiemen, die zusammen 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft übersteigen, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine vGA vor, falls nicht im Einzelfall besondere Gründe für die Zusage einer außergewöhnlich hohen Tantieme bestanden haben. 2. Bei Vereinbarung einer Gewinntantieme zugunsten mehrerer, jeweils zu nicht mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter ist eine beherrschungsähnliche Gesellschafterstellung kraft Interessenübereinstimmung nur dann gegeben, wenn sich die Tantiemeverteilung an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichtet.

1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München insoweit aufgehoben, als nur eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von EUR zum Ansatz kommt.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 23 v.H. und der Antragsgegner zu 77 v.H..

Normenkette: