BFH - Urteil vom 22.09.2004
II R 88/00
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 213
ZEV 2005, 34
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7297/98 Erb

Vollständig saniertes Gebäude: Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen II R 88/00

DRsp Nr. 2004/19184

Vollständig saniertes Gebäude: Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung

1. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll. Danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung, sofern der Wille des Zuwendenden tatsächlich vollzogen wurde.2. Sollte der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers Grundbesitz "in renoviertem und vollsaniertem Zustand" erhalten, hat der Beschenkte mit der Übertragung des unsanierten Grundstücks (noch) nicht dasjenige erhalten, was ihm zukommen sollte. Vielmehr hat der Bedachte die Zuwendung erst mit dem Abschluss der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten erhalten. Denn ist einheitlicher Gegenstand der Zuwendung ein Grundstück mit einem vom Schenker noch zu renovierendem Gebäude, erlangt der Beschenkte gegenüber dem Schenker erst mit Abschluss der Sanierungsarbeiten die freie Verfügung über den Zuwendungsgegenstand. Erst dann tritt die endgültige Vermögensmehrung des Beschenkten ein und ist die Grundstücksschenkung ausgeführt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 37 Abs. 1 ;

Gründe: