BAG - Urteil vom 22.01.2009
8 AZR 808/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4
ArbRB 2009, 193
DB 2009, 1248
NZA 2009, 547
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 941/06
ArbG München, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6563/05

Vollständigkeit der Unterrichtung durch den Betriebsveräußerer nach § 613a Abs. 5 BGB; Voraussetzung für die Annahme einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Betriebsveräußerers infolge Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers; Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Abschluss von Aufhebungsverträgen und Vereinbarung von Abfindungszahlungen

BAG, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 808/07

DRsp Nr. 2009/7854

Vollständigkeit der Unterrichtung durch den Betriebsveräußerer nach § 613a Abs. 5 BGB; Voraussetzung für die Annahme einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Betriebsveräußerers infolge Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers; Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Abschluss von Aufhebungsverträgen und Vereinbarung von Abfindungszahlungen

Orientierungssätze: 1. Ein Unterrichtungsschreiben, in dem nicht darauf hingewiesen wird, dass bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Betriebsinhaber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, ist unvollständig. 2. Ebenso muss in einem Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Haftungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB und auf die beschränkte gesamtschuldnerische Nachhaftung des früheren Betriebsinhabers hingewiesen werden.