Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer |
Vor- und Nacherbschaft |
Autor: Löbe |
Um die Nachfolge über mehrere Generationen zu planen, kann zivilrechtlich auf das Institut des Vor- und Nacherben zurückgegriffen werden (§§ 2100 ff. BGB). Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser erreichen, dass zwei (oder mehr) Erben ihn nacheinander beerben: Er bestimmt, dass sein Vermögen (als Ganzes) zunächst auf eine bestimmte Person als Erben übergehen soll (Vorerbe) und danach zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt auf eine andere Person (Nacherbe; § 2100 BGB). Beide Personen, Vorerbe und auch Nacherbe, beerben den Erblasser, bilden jedoch keine Erbengemeinschaft, da sie zeitlich nacheinander Erbe sind. Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit, während beim Nacherben die Erbschaft endgültig verbleibt. Im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft kann z.B. geregelt werden, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zum Vorerben wird und die Abkömmlinge des Erblassers zu Nacherben eingesetzt werden.
BeispielDie Tante T will, dass ihre Nichte N ihr Vermögen erhalten soll. T möchte aber nicht, dass die Mutter von N bei deren Ableben das Vermögen erhält. |
Aus diesem Grund ordnet T an, dass zunächst N Erbin wird und bei deren Tod der Lebensgefährte von N die Erbschaft erhalten soll.
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