Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Wirksamkeit von Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern
BFH, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen I R 80/14
DRsp Nr. 2017/3724
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Wirksamkeit von Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1AEUV) dahin auszulegen, dass eine zum 31. Dezember 1993 im Zusammenhang mit Direktinvestitionen bestehende Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern durch einen Mitgliedstaat auch dann nicht von Art. 56 EG (jetzt: Art. 63AEUV) berührt wird, wenn die zum Stichtag bestehende, den Kapitalverkehr mit dritten Ländern beschränkende einzelstaatliche Rechtsvorschrift im Wesentlichen nur für Direktinvestitionen galt, aber nach dem Stichtag dahin erweitert worden ist, dass sie auch Portfoliobeteiligungen an ausländischen Gesellschaften unterhalb der Beteiligungsschwelle von 10 % erfasst?
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