FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2003
5 K 2547/00
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Voraussetzung für Finanzplankredit als Eigenkapital ersetzendes Darlehen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 5 K 2547/00

DRsp Nr. 2004/3339

Voraussetzung für Finanzplankredit als Eigenkapital ersetzendes Darlehen

1. Zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) zählt auch die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs eines der GmbH gewährten Eigenkapital ersetzenden Darlehens in Form des so genannten Finanzplankredits. 2. Ein so genannten Finanzplandarlehen liegt nicht schon dann vor, wenn es der Gesellschaft innerhalb von 6 Monaten nach der Gründung und beteiligungsproportional gewährt wurde, im Übrigen aber Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Gesellschafter mit den Mitteln dauerhaft zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks beitragen oder sie wie unternehmerisches Risikokapital zur Verfügung stellen wollten. 3. Gegen die Annahme funktionellen Risikokapitals spricht insbesondere eine im Darlehensvertrag vereinbarte gleichförmige, ratenweise Tilgung innerhalb von 5 Jahren und eine gewinnunabhängige feste Verzinsung.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung des Verlustes aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) die Valuta eines Gesellschafterdarlehens als sogen. Finanzplan-Darlehen oder eigenkapitalersetzendes Darlehen zu berücksichtigen ist.