BFH - Urteil vom 17.12.2008
IV R 11/06
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 107; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 2; BGB § 873; BGB § 925;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 95/00

Voraussetzungen an eine Betriebsaufgabe; Erstreckung einer Betriebsaufgabe auf 15 Monate als kurzer Abwicklungszeitraum; Tarifbegünstigende Versteuerung von Veräußerungsgewinnen bei einem kurzen Abwicklungszeitraum

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IV R 11/06

DRsp Nr. 2009/7910

Voraussetzungen an eine Betriebsaufgabe; Erstreckung einer Betriebsaufgabe auf 15 Monate als kurzer Abwicklungszeitraum; Tarifbegünstigende Versteuerung von Veräußerungsgewinnen bei einem kurzen Abwicklungszeitraum

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 107; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 2; BGB § 873; BGB § 925;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Brüder und unterhielten seit 1974 einen buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieb in W. in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Im Oktober 1993 begannen die Kläger damit, einzelne Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des landwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene Erwerber zu veräußern. Im Einzelnen wickelten die Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb wie folgt ab:

Oktober 1993: Veräußerung von ca. 6,1 ha Grünland.

6. November und 11. November 1993: Veräußerung der gesamten Milchquoten.

Januar 1994: Veräußerung der Milchkühe an die GmbH in G., an der die Kläger beteiligt waren.

1. Juni 1994: Veräußerung einer Scheune mit Grundstück für 80 000 DM.