BFH - Urteil vom 28.10.2008
VIII R 71/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 68; FGO § 121; FGO § 126 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 6; BGB § 738 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg vom 22.02.2006, V 322/2004,

Voraussetzungen der Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft; Vorliegen einer Freiberuflichkeit bei Inanspruchnahme fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte; Anforderungen an den Umfang der Teamarbeit oder Mitarbeit i.R.d. persönlichen Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit; Erfordernis einer leitenden und eigenverantwortlichen Mitarbeit der Obergesellschafter zur Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VIII R 71/06

DRsp Nr. 2009/13087

Voraussetzungen der Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft; Vorliegen einer Freiberuflichkeit bei Inanspruchnahme fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte; Anforderungen an den Umfang der "Teamarbeit" oder Mitarbeit i.R.d. persönlichen Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit; Erfordernis einer leitenden und eigenverantwortlichen Mitarbeit der Obergesellschafter zur Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 68; FGO § 121; FGO § 126 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 6; BGB § 738 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der während des Revisionsverfahrens vollbeendeten E GdbR mbH (im Folgenden: E GbR).

Gegenstand des in den Streitjahren von der E GbR geführten Unternehmens war der Betrieb eines Ingenieurbüros in X.