BFH - Urteil vom 13.03.2018
IX R 16/17
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 226
ArbRB 2018, 257
BFH/NV 2018, 1004
BFHE 261, 258
BStBl II 2018, 709
DB 2018, 1902
DStRE 2018, 981
DStZ 2018, 561
FR 2018, 848
HFR 2018, 711
NJW 2018, 2919
NZA-RR 2018, 511
NZG 2018, 1279
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3037/14

Voraussetzungen der Anwender ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 EStG auf Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des SteuerpflichtigenBegriff der Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 lit. a EStG

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IX R 16/17

DRsp Nr. 2018/8807

Voraussetzungen der Anwender ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 EStG auf Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Steuerpflichtigen Begriff der Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 lit. a EStG

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. März 2017 1 K 3037/14 E den Kläger betrifft.

Auf die Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. März 2017 1 K 3037/14 E aufgehoben, soweit es die Klägerin betrifft.

Auf die Klage der Klägerin wird die Einspruchsentscheidung vom 20. August 2014 aufgehoben; im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zum Kläger zu tragen.

Die übrigen Kosten des Verfahrens werden zwischen der Klägerin und dem Beklagten gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.