BFH - Urteil vom 17.05.2018
VI R 66/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1315
BFHE 262, 33
DStR 2018, 2135
DStRE 2018, 1332
FR 2020, 266
HFR 2018, 873
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2399/12

Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Eigentumsbetriebes

BFH, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen VI R 66/15

DRsp Nr. 2018/14506

Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Eigentumsbetriebes

1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums–)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63/15, BFHE 260, 138). 2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt. 3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen. 4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2015 1 K 2399/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7 Abs. 1;

Gründe

I.