BFH - Urteil vom 20.11.2008
III R 107/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 90/02

Voraussetzungen der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden; Vorliegen groben Verschuldens bei einem Steuerpflichtigen infolge eines auf einem Rechtsirrtum basierenden Fehlens von Angaben

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen III R 107/06

DRsp Nr. 2009/4203

Voraussetzungen der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden; Vorliegen groben Verschuldens bei einem Steuerpflichtigen infolge eines auf einem Rechtsirrtum basierenden Fehlens von Angaben

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 (Streitjahr), die sie ohne Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erstellten, nannten sie in der Anlage "Kinder" ihren 1968 geborenen Sohn O. In der Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" vermerkten sie dessen auswärtige Anschrift in A. In einer beigefügten "Erläuterung zur Einkommensteuererklärung 1998" gaben sie an, dass O in A studiere und Einkünfte von 4 683 DM bezogen habe.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte für O keinen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 1. Juni 1999 wurde bestandskräftig.