BFH - Urteil vom 30.08.2007
IV R 5/06
Normen:
EStG § 14 S. 2 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 143
BFHE 218, 569
BStBl II 2008, 113
DB 2007, 2748
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 123/96, 9 K 376/96

Voraussetzungen der Betriebsaufgabe eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs bei Verschwinden des Landwirts

BFH, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IV R 5/06

DRsp Nr. 2007/21609

Voraussetzungen der Betriebsaufgabe eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs bei Verschwinden des Landwirts

»Die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen.«

Normenkette:

EStG § 14 S. 2 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer auf dem Küchentisch hinterlassenen Erklärung und dem anschließenden Verschwinden des Betriebsinhabers aufgegeben wurde, so dass die Gewinne aus späteren Grundstücksverkäufen nicht mehr der Einkommensteuer unterlagen.

Der unverheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er mit erheblichen Schulden im Jahr 1981 übernommen und vorher bereits seit dem 1. Juli 1978 pachtweise im Nebenerwerb bewirtschaftet hatte. Den Gewinn hatte er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.